Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 CH-AR

Art. 18 Registergesetz - Strafbestimmung

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 18 Registergesetz · Strafbestimmung

1. Wer der Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 5 und 6 trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1'000 Franken bestraft.

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