122.1
CH-AR
Art. 17 Registergesetz - Datenschutz und Archivierung
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 17 Registergesetz · Datenschutz und Archivierung
1. Die Bekanntgabe von Daten an Dritte richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, namentlich die eidgenössischen Vorschriften über die AHV-Versichertennummer.
2. Die Daten in den Einwohnerregistern und im kantonalen Objektregister werden zeitlich unbegrenzt archiviert.
3. Die Zugriffe auf die Register dieses Gesetzes werden protokolliert.
4. Das Datenschutz-Kontrollorgan ist berechtigt, die Registerzugriffe auf Servern zu überprüfen.