Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 CH-AR

Art. 17 Registergesetz - Datenschutz und Archivierung

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 17 Registergesetz · Datenschutz und Archivierung

1. Die Bekanntgabe von Daten an Dritte richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, namentlich die eidgenössischen Vorschriften über die AHV-Versichertennummer.

2. Die Daten in den Einwohnerregistern und im kantonalen Objektregister werden zeitlich unbegrenzt archiviert.

3. Die Zugriffe auf die Register dieses Gesetzes werden protokolliert.

4. Das Datenschutz-Kontrollorgan ist berechtigt, die Registerzugriffe auf Servern zu überprüfen.

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