Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 CH-AR

Art. 16 Registergesetz - Zugriffsberechtigung

IV. Kantonales Objektregister
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Art. 16 Registergesetz · Zugriffsberechtigung

1. Der Regierungsrat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen und kantonalen Amtsstellen fest.

2. Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

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