Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 CH-AR

Art. 15 Registergesetz - Datenlieferung

IV. Kantonales Objektregister
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Art. 15 Registergesetz · Datenlieferung

1. Kanton und Gemeinden sowie die selbständigen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts stellen die für das Objektregister erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung.

2. Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form und geschützt vor Fremdzugriffen.

3. Mutationen sind der registerführenden Stelle möglichst umgehend zu melden.

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