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122.1 CH-AR

Art. 14 Registergesetz - Registerzweck, Gegenstand und Kostentragung

IV. Kantonales Objektregister
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Art. 14 Registergesetz · Registerzweck, Gegenstand und Kostentragung

1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Objektregister. Der Regierungsrat bestimmt die registerführende Stelle.

2. Das Objektregister wird als Replikat des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt. Der Regierungsrat kann weitere im Objektregister zu führende Objekte und Merkmale festlegen.

3. Die Kosten des Betriebs des Objektregisters werden vom Kanton und den Gemeinden getragen. Als Verteilschlüssel dient das Verhältnis der Nutzerzahlen.

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