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122.1 CH-AR

Art. 12 Registergesetz - Stimmregister

II. Einwohnerregister - c) Registerführung
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Art. 12 Registergesetz · Stimmregister

1. Das Einwohnerregister dient als Grundlage für das Stimmregister.

2. Für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer besteht in jeder Gemeinde ein separates Stimmregister, das kantonsweit harmonisiert ist und elektronisch geführt wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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