122.1
CH-AR
Art. 11 Registergesetz - Zugriffsberechtigung
II. Einwohnerregister - c) Registerführung
Art. 11 Registergesetz · Zugriffsberechtigung
1. Der Gemeinderat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen Amtsstellen fest.
2. Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.