Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 CH-AR

Art. 11 Registergesetz - Zugriffsberechtigung

II. Einwohnerregister - c) Registerführung
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Art. 11 Registergesetz · Zugriffsberechtigung

1. Der Gemeinderat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen Amtsstellen fest.

2. Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

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