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122.1 CH-AR

Art. 10 Registergesetz - Registerinhalt

II. Einwohnerregister - c) Registerführung
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Art. 10 Registergesetz · Registerinhalt

1. Das Einwohnerregister umfasst die Daten zu den Identifikatoren und Merkmalen nach Art. 6 RHG.

2. Die Gemeinden können im Einwohnerregister weitere Identifikatoren und Merkmale erfassen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

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