122.1
CH-AR
Art. 10 Registergesetz - Registerinhalt
II. Einwohnerregister - c) Registerführung
Art. 10 Registergesetz · Registerinhalt
1. Das Einwohnerregister umfasst die Daten zu den Identifikatoren und Merkmalen nach Art. 6 RHG.
2. Die Gemeinden können im Einwohnerregister weitere Identifikatoren und Merkmale erfassen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.