122.1
CH-AR
Art. 1 Registergesetz - Gegenstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Registergesetz · Gegenstand
1. Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006. Es regelt insbesondere die Führung der Einwohnerregister sowie das Meldewesen und bezweckt eine Vereinfachung des Datenaustauschs.
2. Das Gesetz bildet zudem Grundlage für ein kantonales Objektregister.