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121.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Gebühr

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - II. Landrecht
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Art. 9 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Gebühr

1. Wer das Landrecht erwirbt, hat eine Gebühr nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen zu bezahlen.

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