121.1
CH-AR
Art. 8 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Zuständigkeit
2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - II. Landrecht
Art. 8 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Zuständigkeit
1. Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.