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121.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Zuständigkeit

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - II. Landrecht
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Art. 8 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Zuständigkeit

1. Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.

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