Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Minderjährige [[1]](#articletitle_text_fn_66547_2_1_c)

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Minderjährige [[1]](#articletitle_text_fn_66547_2_1_c)

1. Minderjährige Personen können selbständig eingebürgert werden.

2. Sie haben das Gesuch um Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter einzureichen.

3. Über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 150000047 (Art. 7 al. 1 Orens)
Swiss Intelligence Information Sharing: Restrictions and Oversight
Cited as requiring Federal Council approval for regular contact between the SRS and foreign intelligence services.