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121.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Kinder

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Kinder

1. Die Einbürgerung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.

1bis. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Einbürgerung des Kindes schriftlich zuzustimmen.

2. In begründeten Fällen kann die Einbürgerung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2003.1959 (Art. 6 ORens)
Swiss Intelligence and Apartheid South Africa: A Critical Review
This article requires the approval of the Federal Council for regular contacts with foreign services, directly impacting the regulation of intelligence service activities abroad.