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121.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Wohnsitz

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Wohnsitz

1. Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht stellen.

2. ...

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