121.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Wohnsitz
2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Wohnsitz
1. Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht stellen.
2. ...