121.1
CH-AR
Art. 3 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Allgemeine Voraussetzungen
2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Allgemeine Voraussetzungen
1. Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die insbesondere
a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,
b) die Rechtsordnung beachten,
c) genügende Sprachkenntnisse besitzen.
2. Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitzder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind.