Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Allgemeine Voraussetzungen

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Allgemeine Voraussetzungen

1. Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die insbesondere

a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,

b) die Rechtsordnung beachten,

c) genügende Sprachkenntnisse besitzen.

2. Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitzder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind.

← Art. 2 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht Inhalt des Bürgerrechts Art. 4 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →