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121.1 CH-AR

Art. 24 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

2. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes sowie über den Verzicht dieser Rechte (Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz) aufgehoben.

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