Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-AR

Art. 23 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Hängige Gesuche

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Hängige Gesuche

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.

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