121.1
CH-AR
Art. 23 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Hängige Gesuche
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Hängige Gesuche
1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.