121.1
CH-AR
Art. 22a Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Rechtsschutz
5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten
Art. 22a Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Rechtsschutz
1. Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden entscheiden über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend.