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121.1 CH-AR

Art. 22a Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Rechtsschutz

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten
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Art. 22a Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Rechtsschutz

1. Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden entscheiden über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend.

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