Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-AR

Art. 22 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Findelkind[[1]](#articletitle_text_fn_66562_2_1_c)

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Findelkind[[1]](#articletitle_text_fn_66562_2_1_c)

1. Das Findelkind erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.

← Art. 21 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht Inhalt des Bürgerrechts Art. 22a Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →