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121.1 CH-AR

Art. 21 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Zuständige Behörde

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten
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Art. 21 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Zuständige Behörde

1. Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes ist der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an eine Verwaltungsabteilung delegieren.

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