121.1
CH-AR
Art. 21 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Zuständige Behörde
5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten
Art. 21 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Zuständige Behörde
1. Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes ist der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an eine Verwaltungsabteilung delegieren.