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121.1 CH-AR

Art. 20 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Verfahren

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten
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Art. 20 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Verfahren

1. Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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