121.1
CH-AR
Art. 20 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Verfahren
5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten
Art. 20 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Verfahren
1. Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.