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121.1 CH-AR

Art. 19 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Zuständigkeit

4. Abschnitt: Feststellungsverfahren
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Art. 19 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Zuständigkeit

1. Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.

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