121.1
CH-AR
Art. 19 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Zuständigkeit
4. Abschnitt: Feststellungsverfahren
Art. 19 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Zuständigkeit
1. Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.