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121.1 CH-AR

Art. 18 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Unentgeltlichkeit

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung
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Art. 18 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Unentgeltlichkeit

1. Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kostenlos.

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