121.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Unentgeltlichkeit
3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung
Art. 18 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Unentgeltlichkeit
1. Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kostenlos.