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121.1 CH-AR

Art. 17 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Kinder

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung
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Art. 17 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Kinder

1. Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen.

1bis. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Entlassung des Kindes aus dem Bürgerrecht schriftlich zuzustimmen.

2. In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

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