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121.1 CH-AR

Art. 15 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Gemeindebürgerrecht

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung
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Art. 15 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Gemeindebürgerrecht

1. Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen.

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