121.1
CH-AR
Art. 15 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Gemeindebürgerrecht
3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung
Art. 15 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Gemeindebürgerrecht
1. Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen.