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121.1 CH-AR

Art. 14 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Landrecht

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung
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Art. 14 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Landrecht

1. Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regierungsrat aus dem Landrecht entlassen.

2. Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.

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