121.1
CH-AR
Art. 14 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Landrecht
3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung
Art. 14 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Landrecht
1. Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regierungsrat aus dem Landrecht entlassen.
2. Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.