Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-AR

Art. 13 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Wirksamkeit

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - III. Gemeindebürgerrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Wirksamkeit

1. Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.

2. Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates rechtswirksam.

← Art. 12 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht Inhalt des Bürgerrechts Art. 14 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →