121.1
CH-AR
Art. 13 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Wirksamkeit
2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - III. Gemeindebürgerrecht
Art. 13 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Wirksamkeit
1. Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.
2. Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates rechtswirksam.