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121.1 CH-AR

Art. 12 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Gebühr

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - III. Gemeindebürgerrecht
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Art. 12 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Gebühr

1. Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach dem Gebührentarif für die Gemeinden erhoben werden.

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