121.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Gebühr
2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - III. Gemeindebürgerrecht
Art. 12 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Gebühr
1. Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach dem Gebührentarif für die Gemeinden erhoben werden.