121.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Zuständigkeit
2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung - III. Gemeindebürgerrecht
Art. 10 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Zuständigkeit
1. Das Gemeindebürgerrecht wird vom Gemeinderat verliehen.
2. Die Gemeindeordnung kann diese Befugnis einer Kommission übertragen.