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121.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht - Inhalt des Bürgerrechts

1. Abschnitt: Grundlagen
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Art. 1 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht · Inhalt des Bürgerrechts

1. Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.

Inhalt des Bürgerrechts Art. 2 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht →

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