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111.3 CH-AR

Art. 1 Gesetz über den Eidschwur - Vom Eidschwur

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Art. 1 Gesetz über den Eidschwur · Vom Eidschwur

1. Der wahre Eid, der dazu dienen soll, Recht und gute Ordnung im Lande zu erhalten und zu mehren, ist eine feierliche Anrufung Gottes, dass er meines aufrichtigen Gelübdes Zeuge und Richter sein wolle.

2. So einer das, was er mit seinem Munde bekennt, im Herzen verwirft, der schwört einen falschen Eid und betrügt also nicht nur sich selbst und seine Mitmenschen, sondern auch den allmächtigen Gott.

3. Hieraus mag ein jeglicher erkennen, was ein wahrer Eid ist und will und was es auf sich hat, einen falschen oder leichtfertigen Eid zu schwören.

4. Gott verleihe uns die Kraft, unser Gelübde treu und ehrlich zu halten; er schirme und segne Land und Volk immer und ewiglich. Amen.

Vom Eidschwur Art. 3 Gesetz über den Eidschwur →

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