111.1
CH-AR
Art. 99 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Ausgaben
9. Finanzordnung
Art. 99 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Ausgaben
1. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen entsprechenden Kredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.