Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 98 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Steuern und Abgaben

9. Finanzordnung
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Art. 98 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Steuern und Abgaben

1. Kanton und Gemeinden besteuern das Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital juristischer Personen.

2. Durch Gesetz können weitere kantonale und kommunale Steuern und Abgaben eingeführt werden.

3. Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

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