111.1
CH-AR
Art. 97 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Mittelbeschaffung
9. Finanzordnung
Art. 97 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Mittelbeschaffung
1. Der Kanton beschafft sich seine Mittel
a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b) aus Vermögenserträgen;
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.