Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 97 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Mittelbeschaffung

9. Finanzordnung
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Art. 97 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Mittelbeschaffung

1. Der Kanton beschafft sich seine Mittel

a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;

b) aus Vermögenserträgen;

c) aus Leistungen des Bundes und Dritter;

d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

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