Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 96 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Allgemeine Grundsätze

9. Finanzordnung
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Art. 96 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Allgemeine Grundsätze

1. Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen.

2. Sie sorgen für eine umfassende Finanz- und Investitionsplanung.

3. Neue Aufgaben dürfen erst übernommen werden, wenn ihre Finanzierung geregelt ist.

4. Verwaltungsunabhängige Kontrollorgane prüfen, ob der Finanzhaushalt gesetzmässig geführt wird.

5. Das Nähere regelt das Gesetz.

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