Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 95 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Begründungspflicht

8. Behörden - 8.4 Die Gerichte
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Art. 95 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Begründungspflicht

1. Die Urteile sind schriftlich zu begründen.

2. Ausnahmen regelt das Gesetz.

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