111.1
CH-AR
Art. 95 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Begründungspflicht
8. Behörden - 8.4 Die Gerichte
Art. 95 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Begründungspflicht
1. Die Urteile sind schriftlich zu begründen.
2. Ausnahmen regelt das Gesetz.