Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 94 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Gerichtliche Organe

8. Behörden - 8.4 Die Gerichte
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Art. 94 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Gerichtliche Organe

1. Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a) * die Schlichtungsbehörden in Zivilsachen;

b) * ...

c) * das Kantonsgericht zur Beurteilung von Zivil- und Strafsachen in erster Instanz;

d) * das Obergericht als einzige oder Rechtsmittelinstanz in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen;

e) * ...

2. Das Gesetz regelt Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten.

3. Der Kantonsrat regelt die Besoldung, die berufliche Vorsorge und die Entschädigungen der Mitglieder der Gerichte.

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