Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 93 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Kantonale Verwaltung

8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
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Art. 93 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Kantonale Verwaltung

1. Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

2. Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation und das Verwaltungsverfahren.

3. Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle des Regierungsrates und des Kantonsrates ist die Kantonskanzlei, die vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin geleitet wird.

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