111.1
CH-AR
Art. 93 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Kantonale Verwaltung
8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Art. 93 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Kantonale Verwaltung
1. Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2. Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation und das Verwaltungsverfahren.
3. Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle des Regierungsrates und des Kantonsrates ist die Kantonskanzlei, die vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin geleitet wird.