Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 9 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Persönliche Freiheit

2. Grundrechte
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Art. 9 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Persönliche Freiheit

1. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2. Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzulässig.

3. Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldegeheimnisses.

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