111.1
CH-AR
Art. 89 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - d) Weitere Befugnisse
8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Art. 89 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · d) Weitere Befugnisse
1. Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind.
2. Insbesondere obliegen ihm
a) die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b) * ...
c) die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden;
d) der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesreferendums in dringlichen Fällen;
e) * der Vollzug der Gesetzgebung sowie der rechtskräftigen Urteile;
f) die Erteilung des Landrechts;
g) die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine andere Stelle zuständig ist;
h) die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat.
3. Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen werden.