Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 89 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - d) Weitere Befugnisse

8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 89 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · d) Weitere Befugnisse

1. Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind.

2. Insbesondere obliegen ihm

a) die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;

b) * ...

c) die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden;

d) der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesreferendums in dringlichen Fällen;

e) * der Vollzug der Gesetzgebung sowie der rechtskräftigen Urteile;

f) die Erteilung des Landrechts;

g) die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine andere Stelle zuständig ist;

h) die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat.

3. Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen werden.

← Art. 88 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 90 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →