Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 88 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Finanzkompetenzen

8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
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Art. 88 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · c) Finanzkompetenzen

1. Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag und die Staatsrechnung.

2. Er beschliesst über

a) gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschränkung;

b) über neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1 % einer Steuereinheit;

c) über neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5 % einer Steuereinheit.

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