111.1
CH-AR
Art. 88 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Finanzkompetenzen
8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Art. 88 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · c) Finanzkompetenzen
1. Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag und die Staatsrechnung.
2. Er beschliesst über
a) gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschränkung;
b) über neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1 % einer Steuereinheit;
c) über neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5 % einer Steuereinheit.