Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 87bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Aussenbeziehungen

8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
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Art. 87bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Aussenbeziehungen

1. Der Regierungsrat gestaltet die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland und vertritt den Kanton nach aussen.

2. Er schliesst und kündigt interkantonale und internationale Verträge über Gegenstände, die im Rahmen seiner ordentlichen Zuständigkeit liegen.

3. Er setzt sich für die kantonalen Interessen gegenüber dem Bund ein.

4. Er wahrt die Mitwirkungsrechte des Kantonsrates.

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