111.1
CH-AR
Art. 87 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Rechtsetzung
8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Art. 87 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Rechtsetzung
1. Der Regierungsrat entwirft zuhanden des Kantonsrates Erlasse und Beschlüsse.
2. ...
3. Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.
4. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann er, soweit dies zur Einführung übergeordneten Rechts nötig ist, Verordnungen erlassen; diese sind ohne Verzug ins ordentliche Recht überzuführen.
5. Zum Vollzug übergeordneten Rechts kann er die notwendigen Bestimmungen erlassen, soweit sich diese auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Behörden beschränken.