Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 87 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Rechtsetzung

8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Rechtsetzung

1. Der Regierungsrat entwirft zuhanden des Kantonsrates Erlasse und Beschlüsse.

2. ...

3. Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.

4. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann er, soweit dies zur Einführung übergeordneten Rechts nötig ist, Verordnungen erlassen; diese sind ohne Verzug ins ordentliche Recht überzuführen.

5. Zum Vollzug übergeordneten Rechts kann er die notwendigen Bestimmungen erlassen, soweit sich diese auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Behörden beschränken.

← Art. 86 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 87bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →