111.1
CH-AR
Art. 86 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Zuständigkeiten a) Planung und Koordination
8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Art. 86 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Zuständigkeiten a) Planung und Koordination
1. Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten und des Kantonsrates die Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.
2. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Er führt die mittelfristige Sach- und Terminplanung und erstellt zuhanden des Kantonsrates einen Finanzplan, einen Investitionsplan und weitere grundlegende Pläne.