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111.1 CH-AR

Art. 84 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Das Landammannamt

8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
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Art. 84 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Das Landammannamt

1. Wer das Landammannamt innehat, präsidiert den Regierungsrat.

2. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Regierungsrates.

3. Die Wahl ins Landammannamt findet alle zwei Jahre statt. Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer ist für eine Amtsdauer auszusetzen.

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