111.1
CH-AR
Art. 83 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl
8. Behörden - 8.3 Der Regierungsrat
Art. 83 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl
1. Der Regierungsrat besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern.
1bis) Eine Wiederwahl ist dreimal möglich.
2. ...
3. Der Kantonsrat regelt die Besoldung und die berufliche Vorsorge.