111.1
CH-AR
Art. 81 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - d) Immunität, Instruktionsverbot
8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
Art. 81 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · d) Immunität, Instruktionsverbot
1. Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sind in ihren Äusserungen im Rat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen.
2. Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen und beraten ohne Instruktion.