Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 80 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Stellung des Regierungsrates

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · c) Stellung des Regierungsrates

1. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil.

2. Sie haben beratende Stimme und das Antragsrecht.

← Art. 79 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 81 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →