111.1
CH-AR
Art. 80 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Stellung des Regierungsrates
8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
Art. 80 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · c) Stellung des Regierungsrates
1. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil.
2. Sie haben beratende Stimme und das Antragsrecht.