Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 78 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Organisation a) Grundsätze

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
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Art. 78 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Organisation a) Grundsätze

1. Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates.

2. Der Kantonsrat verfügt über einen Parlamentsdienst.

3. Die kantonale Verwaltung steht dem Kantonsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite.

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