Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 77 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - f) Weitere Befugnisse

8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · f) Weitere Befugnisse

1. Der Kantonsrat

a) übt die den Kantonen von der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;

b) fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten;

c) beschliesst über Begnadigungen;

d) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;

e) * genehmigt die Staatsrechnung.

1bis. Ist ein Mitglied des Regierungsrates offensichtlich und dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Kantonsrat mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Ratsmitglieder die Amtsunfähigkeit feststellen.

2. Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Geschäfte beauftragen.

3. Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

← Art. 76 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 78 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →